Die SVA-Zweigstelle informiert
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Ohne Anmeldung – keine Leistung!
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Die Anmeldung für die Altersrente muss bei der Gemeindezweigstelle zusammen mit der Original AHV-Karte und einer Kopie des Familienbüchleins 3 – 4 Monate vor Erreichen des Rentenalters abgegeben werden.
Das ordentliche Rentenalter
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- bei Männern liegt bei 65 Jahren
- bei den Frauen bei 64 Jahren
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Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Frauen und Männer den Bezug der Altersrente um 1 oder 2 ganze Jahre vorziehen. Dies hat aber eine entsprechende Kürzung zur Folge. Der Vorbezug einzelner Monate ist nicht möglich.
AHV-Renten ab 01.01.2011:
Minimale AHV-Einzelrente Fr. 1’160.00 / Monat
Maximale AHV-Einzelrente Fr. 2’320.00 / Monat
Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf nicht grösser sein als 150 % der Maximalrente (Fr. 3’480.00)
Reicht die AHV- oder IV-Rente nicht aus, kann ein Antrag auf Ergänzungsleistung gestellt werden. Die Formulare sind bei der Gemeindezweigstelle erhältlich.
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Wer keines oder nur ein geringes Einkommen hat, z. B. IV-Rente oder Sozialhilfe bezieht, arbeitslos und ausgesteuert ist – das heisst keine AHV-Beiträge mehr abrechnet, muss sich unbedingt als Nichterwerbstätige/r anmelden, damit bei der späteren Rentenberechnung keine Beitragslücken vorhanden sind. Sonst hat dies eine Kürzung der Rente zur Folge.
Das jährliche AHV-Beitragsminimum beträgt im Moment Fr. 475.-- pro Person.
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Bei geringem steuerbaren Einkommen kann immer im Frühjahr die Anmeldung für die Krankenkassen Prämienverbilligung für das Folgejahr gestellt werden. Die Anmeldefrist ist bis Ende Mai. Entsprechende Formulare sind bei der SVA-Zweigstelle erhältlich.
Die SVA-Zweigstelle händigt Ihnen gerne die entsprechenden Merkblätter aus.
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Interessante Links:
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www.sva-ag.ch
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www.ahv.ch
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