Hundekontrolle
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Hundehalter
- sind verpflichtet, ihren Hund (ab drittem Lebensmonat) bei ihrer Wohngemeinde anzumelden. Diese Pflicht umfasst ausserdem die Meldung von Namens- und Adressänderungen, eines allfälligen Halterwechsels, des Todes des Hundes, von Massnahmen, die von einem anderen Kanton angeordnet wurden (§ 9 Abs. 4 HuG).
- müssen bei der Anmeldung des Hundes auf der Wohngemeinde eine Kopie des Hundeausweises (Heimtierausweis oder Impfpass) gem. Art. 18 der eidg. Tierseucheverordnung (TSV) abgeben.
- von Hunden die als "Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial" gelten, muss vor dem Erwerb eine Halteberechtigung beim Kantonalen Veterinärdienst beantragt werden.
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Amicus
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Hundehalter müssen Änderungen wie Halterwechsel und Tod des Hundes selbständig der nationalen Heimtierdatenbank AMICUS melden (Tel. 0848 777 100 oder direkt über die Homepage von Amicus).
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www.amicus.ch
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Hundetaxe
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Für Hunde, welche zwischen dem 1. November und dem 30. April taxpflichtig werden, ist die Hälfte der Taxe zu entrichten (§ 21 Abs. 3 HuV). Wird die Hundehaltung nach Entrichten der Taxe zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober aufgegeben, kann der Halter die Hälfte der Taxe zurückfordern (§ 21 Abs. 4 HuV). Wird ein Hund innerhalb des "Hunde"-Jahres ersetzt oder der Wohnsitz innerkantonal gewechselt, wird keine zusätzliche Taxe fällig (§ 21 Abs. 5 HuV). Bei einem ausserkantonalen Zuzug müssen die vollen Gebühren entrichtet werden.
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Neues Hundegesetz / Sachkundenachweis
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