Hundekontrolle

Pflichten eines Hundehalters

 

- Hundehalter sind verpflichtet, ihren Hund (ab dem dritten Lebensmonat) bei ihrer Wohngemeinde anzumelden. Diese Pflicht umfasst ausserdem die Meldung von Namens- und Adressänderungen, eines allfälligen Halterwechsels, des Todes des Hundes, von Massnahmen, die von einem anderen Kanton angeordnet wurden (§ 9 Abs. 4 HuG).


- Hundehalter müssen bei der Anmeldung des Hundes bei der Wohngemeinde eine Kopie des Hundeausweises (Heimtierausweis oder Impfpass) gem. Art. 18 der eidg. Tierseucheverordnung (TSV) abgeben.


- Hundehalter von Hunden die als "Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial" gelten, muss vor dem Erwerb eine Halteberechtigung beim Kantonalen Veterinärdienst beantragt werden.

 

 

Amicus

 

Hundehalter müssen Änderungen wie Halterwechsel und Tod des Hundes selbständig der nationalen Heimtierdatenbank AMICUS melden (Tel. 0848 777 100 oder direkt über die Homepage von Amicus).

 

Website Amicus

 

 

Hundetaxe

 

Für Hunde, welche zwischen dem 1. November und dem 30. April taxpflichtig werden, ist die Hälfte der Taxe zu entrichten (§ 21 Abs. 3 HuV). Wird die Hundehaltung nach Entrichten der Taxe zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober aufgegeben, kann der Halter die Hälfte der Taxe zurückfordern (§ 21 Abs. 4 HuV). Wird ein Hund innerhalb des "Hunde-Jahres" ersetzt oder der Wohnsitz innerkantonal gewechselt, wird keine zusätzliche Taxe fällig (§ 21 Abs. 5 HuV). Bei einem ausserkantonalen Zuzug müssen die vollen Gebühren entrichtet werden.

 

Website kantonales Hundegesetz