In das Strassengebiet hineinreichende Bäume sind auf eine Höhe von 4.50 m, ab Fahrbahn gemessen, resp. 2.50 m, ab Gehweg gemessen, zurückzuschneiden. Weiter ist darauf zu achten, dass die Strassennamentafeln und die Strassenlampen nicht verdeckt sind.
An Einmündungen und Strassenverzweigungen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe 0.80 m und 3.00 m Länge gewährleistet sein.
Die Eigentümerschaft ist gemäss § 8 des Polizeireglements der Regionalpolizei Lenzburg verpflichtet, in den öffentlichen Strassenraum überhängende Pflanzen zurückzuschneiden. Bei Nichteinhalten dieser Aufforderung ist der Gemeinderat befugt, die Arbeiten auf Kosten der Grundeigentümer auszuführen oder ausführen zu lassen.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Eigentümer von nicht zurückgeschnittenen Bäumen und Sträucher für allfällige Schäden haftbar gemacht werden können.