Publikation nach § 26 BauG und § 13 BauV
Die Gemeindeversammlung hat am 25. Juni 2026 beschlossen:
Bauzonenplan, Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Niederlenz mit folgenden Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage:
Umformulierungen von § 13 BNO Wohnzonen Abs. 3 neu wie folgt.
3 In der Wohnzone W3 sind Bauten mit mindestens 2 Vollgeschossen zu erstellen. Der Neubau von freistehenden Einfamilienhäusern ist in der Regel nicht zulässig. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen (kleine Parzellengrösse, ungünstige Parzellenform, Restflächen, udgl.) freistehende Einfamilienhäuser bewilligen. Sanierungen, Um-, Aus- und Erweiterungsbauten sowie Klein- und Anbauten von bestehenden Einfamilienhäusern sind zulässig. In beiden Fällen sind die Nutzungsvorschriften der Wohnzone W2B anzuwenden.
Umformulierungen § 42 BNO Abs. 5 Gestaltung und Anordnung
Neu: Abs. 5 gestrichen
5 Zufahrten dürfen auf einer Länge von 5.00 m, gemessen ab Strassen- bzw. Gehweggrenzen, höchstens eine Neigung von 5% aufweisen.
Umformulierungen § 56 Abs. 1, 2 und 3 BNO, Gestaltung des Strassenraumes neu wie folgt.
1 Durch die gute Gestaltung der strassenbegleitenden Bebauung gemäss § 15 BauV und Begrünung der Strassenräume mit vorwiegend einheimischen, standortgerechten Pflanzen und Bäumen wird eine gute Durchgrünung und Gestaltung des Siedlungsgebietes angestrebt.
2 Entlang von Strassen ist auf eine gute Gestaltung der strassenbegleitenden Bebauung zu achten. Alle nicht der vorgeschriebenen Erschliessung für Personen und Fahrzeuge dienenden Flächen zwischen Strassenrand und Fassadenflucht sind als Grünraum mit Grünflächen, Sträuchern oder Bäumen zu gestalten. Die der Erschliessung dienenden Flächen sind nach Möglichkeit auf dem eigenen Grundstück oberflächlich versickern zu lassen (bspw. mit sickerfähigen Oberflächen, über die Schulter bzw. über eine humusierte Mulde). In der Dorfzone sind dabei die Vorgaben von § 11 BNO zu berücksichtigen.
3 In Spezialfällen kann der Gemeinderat Abweichungen zulassen.
Änderungen Bauzonen- und Kulturlandplan:
Anpassungen aufgrund Hinweis Kanton:
Streichen Text «…für Wohnbauten und ..», da Wohnen gemäss Zonenzweck in der Arbeitszone nicht zulässig (Fehler).
3 Die Ausnützung, die Fassaden- und Gesamthöhen für Wohnbauten und für die gewerblich genutzten Bauten werden gestützt auf das Dialogverfahren im Gestaltungsplan festgelegt. Dabei betragen die max. Fassadenhöhe 14 m (Richtmass) und die max. Gesamthöhe 15 m (Richtmass). Höhere Bauten sind bei sehr guter Einordnung, an ortsbaulich begründeten Stellen, gestützt auf einem entsprechenden Konzept, dass die Verträglichkeit nachweist möglich (bspw. Hochhauskonzept oder kleinräumigeren Studien).
Anpassungen aufgrund neuer Lärmvorgaben aufgrund Änderung USG /LSV
Der Bundesrat hat per 1. April 2026 eine Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG) und der Lärmschutz-Verordnung (LSV) in Kraft gesetzt. Dies hat Auswirkungen auf die Umsetzung von Änderungen bei Bauzonen, welche die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum zur Folge haben. Folgende Massnahmen wurden vom Kanton erlassen bzw. in der Umsetzung der BNO verlangt:
e) Durch bauliche oder gestalterische Massnahmen ist sicherzustellen, dass bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Wohnräumen gegenüber der Kantonsstrasse K248 eine Gesamtdämpfung von mindestens 13 dB(A) erreicht wird.
f) Bei lärmgerechter Grundrissgestaltung und Erfüllung der Anforderungen nach Art. 24 Abs. 3 USG können für einzelne Räume Ausnahmen von der geforderten Dämpfung gewährt werden.
g) Damit Ausnahmen gemäss lit. f gewährt werden können, ist ein lärmabgewandter Freiraum in der Grösse von 8 m2 (Richtwert) pro betroffenem Bewohner bzw. Bewohnerin zu erstellen.
d) Für das Gestaltungsplangebiet «Hetex» ist durch bauliche oder gestalterische Massnahmen sicherzustellen, dass bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Wohnräumen gegenüber der Kantonsstrasse K248 eine Gesamtdämpfung von mindestens 13 dBA erreicht wird.
e) Bei lärmgerechter Grundrissgestaltung und Erfüllung der Anforderungen nach Art. 24 Abs. 3 USG können für einzelne Räume Ausnahmen von der geforderten Dämpfung gewährt werden.
f) Damit Ausnahmen gemäss lit. e gewährt werden können, ist ein lärmabgewandter Freiraum in der Grösse von 8 m2 (Richtwert) pro betroffenem Bewohner bzw. Bewohnerin zu erstellen.
- Durch bauliche oder gestalterische Massnahmen ist sicherzustellen, dass bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Wohnräumen gegenüber der Kantonsstrasse K248 eine Gesamtdämpfung von mindestens 13 dB(A) erreicht wird.
- Bei lärmgerechter Grundrissgestaltung und Erfüllung der Anforderungen nach Art. 24 Abs. 3 USG können für einzelne Räume Ausnahmen von der geforderten Dämpfung gewährt werden.
- Damit Ausnahmen gemäss Spiegelstrich 9 gewährt werden können, ist ein lärmabgewandter Freiraum in der Grösse von 8 m2 (Richtwert) pro betroffenem Bewohner bzw. Bewohnerin zu erstellen.
Hammerweg, Blumenweg
4 In dem im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Gebiet ist durch bauliche oder gestalterische Massnahmen sicherzustellen, dass bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Wohnräumen gegenüber der Autobahn eine Gesamtdämpfung von mindestens 37.5 dBA erreicht wird.
5 Bei lärmgerechter Grundrissgestaltung und Erfüllung der Anforderungen nach Art. 24 Abs. 3 USG können für einzelne Räume Ausnahmen von der geforderten Dämpfung gewährt werden.
Lenzburgerstrasse, Staufbergstrasse/Hammerweg
4 In den im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Gebieten ist durch bauliche oder gestalterische Massnahmen sicherzustellen, dass bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Wohnräumen gegenüber der Kantonsstrasse K248 eine Gesamtdämpfung von mindestens 13 dBA (Lenzburgerstrasse) bzw. gegenüber der Autobahn eine Gesamtdämpfung von mindestens 35.8 dBA (Lenzburgerstrasse) resp. 32.5 dBA (Staufbergstrasse/Hammerweg) erreicht wird.
5 Bei lärmgerechter Grundrissgestaltung und Erfüllung der Anforderungen nach Art. 24 Abs. 3 USG können für einzelne Räume Ausnahmen von der geforderten Dämpfung gewährt werden.
Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtsgültig.
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis.
Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist
a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.